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Anwendung Stoffgleitklausel aufgrund anhaltend starker Preissteigerungen
Mit Schreiben vom 28.12.2021 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) aufgrund weiterhin regional und produktspezifisch volatiler Baupreise kommunalen Auftraggebern empfohlen, ab 01.01.2022 bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Stoffpreisgleitung das Schreiben des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 16.12.2021 für Hochbau- und Straßenbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden, das ursprünglich bis 31.12.2021 befristet war. Danach ist auf Basis der Richtlinien zu 225 (Stoffpreisgleitung) und des Anhangs 2 (Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) des Vergabehandbuchs für Bauleistungen (VHB Bayern) zu prüfen, inwieweit die Anwendungsvoraussetzungen bei den jeweiligen Ausschreibungen vorliegen und ggf. eine Stoffpreisgleitung der Ausschreibung zugrunde zu legen wäre. Hinsichtlich bestehender Verträge empfiehlt das StMI eine restriktive Handhabung entsprechend der im o.a. Schreiben des StMB genannten Maßgaben.
Das Schreiben des StMI finden Sie unter folgenden Link: https://www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php unter „Dokumente zu Themenschwerpunkten“ / „Detailfragen zum Vergabeverfahren“