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Schweiz: Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmer geändert
01.10.2013: Das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind melde- aber nicht bewilligungspflichtig.
Die Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter acht Tage vor Arbeitsaufnahme namentlich benennen sowie den Zeitraum der Arbeiten angeben. Seit 15. Mai 2013 muss zusätzlich der gezahlte Lohn gemeldet werden. So soll geprüft werden können, ob entsprechende Mindestlöhne nach den Gesamtarbeitsverträgen oder ortsübliche Löhne für die entsandten Mitarbeiter gezahlt werden müssen. Da die Angabe als Indiz für eine mögliche Mindestlohnunterschreitung gilt, sollten Wechselkursschwankungen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Entsendungsgesetz in der Schweiz finden Sie im Internet unter: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48530%E2%80%8E.