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Zuordnung Rechtschutz unterhalb der Schwelle an Landgerichte
Bei Streitigkeiten im Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte sollen künftig allein die Landgerichte zuständig sein. Das sieht der “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen” vor. Der Gesetzesentwurf sieht streitwertunabhängige Zuweisungen bestimmter Sachgebiete an Amts- oder Landgerichte vor. Zugleich soll die streitwertunabhängige Zuweisung von Sachgebieten helfen, Verfahren ressourcenschonend und effizient zu gestalteten sowie eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Damit wird allerdings nicht die Zuständigkeitsregelung der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geändert. Der Primärrechtsschutz wird bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte auch weiterhin den Vergabekammern des Bundes und der Länder unterliegen. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern fallen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts. Die streitwertunabhängige Zuordnung an die Landgerichte gilt dann neben dem Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich auch für den Sekundärrechtsschutz zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Ober- und Unterschwellenbereich. Den Referentenentwurf BMJ des Zuständigkeitsstreitwerts finden Sie hier.