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Kurier-, Express- und Paketdienste – Haftung für Sozialversicherungsbeiträge von Nachunternehmern
19.12.2019: Mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz, das zum 23. November 2019 in Kraft getreten ist, werden Generalunternehmen mit in die Haftung für Sozialbeiträge genommen, die ihre Nachunternehmen nicht abführen. Generalunternehmen sind insbesondere die großen Paketdienstleister. Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz die illegale Beschäftigung und die Schwarzarbeit eindämmen. Das Gesetz betrifft Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 kg, soweit diese in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t befördert werden, sowie die stationäre Bearbeitung von Paketen (sortieren für den weiteren Versand in Verteilzentren).
Das Generalunternehmen kann sich auf zweierlei Weise von dieser gesamtschuldnerischen Haftung entlasten: Der Nachunternehmer legt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft vor oder der Nachunternehmer lässt sich ins amtliche Verzeichnis der Industrie- und Handelskammern eintragen (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de), um damit seine Zuverlässigkeit dem Generalunternehmen gegenüber nachzuweisen. Das Verfahren der Präqualifizierung ist der Eintragung vorgeschaltet. Es ist bereits seit 2017 in Kraft. Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis erfolgt auf Antrag. Dazu muss das Unternehmen eine Reihe von Nachweisen erbringen, die der Website des Verzeichnisses zu entnehmen sind. Diese Nachweise sendet das Unternehmen mit seiner unterschriebenen Erklärung an die zuständige Auftragsberatungsstelle bzw. die IHK. Zudem muss das Unternehmen einen Onlineantrag ausfüllen, der vom System direkt an die zuständige Stelle weitergeleitet wird. Die Präqualifizierung sowie die Eintragung ins amtliche Verzeichnis sind entgelt- bzw. gebührenpflichtig. Das Unternehmen enthält mit der Eintragung ein Zertifikat, mit dem es die Eintragung gegenüber dem Generalunternehmen nachweisen kann. Die Eintragung ist ein Jahr gültig, danach muss sie unter Beibringung der aktuellen Nachweise wiederholt werden.
Informationen zum amtlichen Verzeichnis, insbesondere zum Onlineantrag und zu den erforderlichen Nachweisen, den Zuständigkeiten und Kosten finden Sie unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de.