Funktionale Cookies sind für den Betrieb unserer Webseite erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Darüber hinaus verwenden wir Cookies von Matomo, um die Reichweite unserer Inhalte zu messen. Wir verwenden keine Marketing-Cookies (z.B. für Retargeting). Mit einem Klick auf "Akzeptieren" akzeptieren Sie dieses Reichweiten-Cookies. Sie können die Reichweiten-Cookies auch ablehnen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Heil- und Hilfsmittel: Wegfall der Ausschreibungspflicht beschlossen
29.04.2019: Am 13.03.2019 hat der Bundestag eine Änderung des § 127 SGB V beschlossen (Deutscher Bundestag Drucksache 19/8351). Danach sollen Hilfsmittel zukünftig „im Wege von Vertragsverhandlungen“ beauftragt werden. Ein Vergabeverfahren ist dann nicht mehr vorgesehen. Eingegangen wird damit auf die entsprechende Rechtsprechung zu „Open-House“-Verträgen für Heil- und Hilfsmittel.
Der neue § 127 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge abzuschließen, „in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen“ ist. Andere Leistungserbringer können nachfragen und müssen über die Inhalte der abgeschlossenen Verträge unverzüglich informiert werden. Weiterhin sieht der neue § 127 Abs. 1 SGB V vor, dass alle auf Grundlage des derzeit geltenden § 127b Abs. 1 SGB V abgeschlossenen Verträge automatisch unwirksam werden, und zwar zwölf Monate nach Verkündung der Änderungen des SGB V.
Diese Änderungen sind kurzfristig und ohne vorherige Veröffentlichung der nun beschlossenen Ausschussfassungen Teil des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) geworden. Hier finden Sie einen Auszug aus der Vorabfassung der Drucksache 19/8351.