Gesetzentwurf zur Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge


Am 20.01.2021 hatte das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Am 05.03.2021 hat der Bundesrat in einem Beschluss eine Stellungnahme dazu abgegeben. Mit dem Entwurf sollen die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endet bereits am 2. August 2021. Die Richtlinie (EU) 2019/1161 soll einen Nachfrageimpuls für saubere, d. h. emissionsarme und emissionsfreien, Straßenfahrzeugen schaffen und damit die Emissionen im Verkehrsbereich reduzieren und parallel dazu zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum im Verkehrssektor beitragen.

Dazu enthält die Richtlinie die Festlegung verbindlicher Quoten für öffentliche Auftraggeber zur Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen, leichten und schweren Nutzfahrzeugen einschließlich Bussen. Daneben wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie über Kaufverträgen hinaus auch auf das Leasing und die Anmietung von Straßenfahrzeugen erweitert; und weitere Beschaffungsverfahren einbezogen. Erfasst wird ein breiteres Spektrum von Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Straßenverkehrsdienste, Personensonderverkehrsdienste, Müllabfuhr/Abfallentsorgung sowie Post- und Paketzustelldienste. Ausnahmen gelten für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Baustellenfahrzeuge.

Der Gesetzentwurf (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) sieht vor, dass Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Beschaffung von sauberen Fahrzeugen Mindestziele einzuhalten haben. Die Länder sollen die Einhaltung der Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber überwachen. Die Mindestziele sind dabei innerhalb des jeweiligen Landes insgesamt einzuhalten. Die Länder können aber auch gemeinsame Mindestziele bilden. Auch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes werden auf Mindestziele festgelegt. Zur Überprüfung der Einhaltung der der Mindestziele bestehen Dokumentations- und Berichterstattungspflichten. Den Gesetzentwurf finden Sie hier, die Stellungnahme des Bundesrats finden Sie hier.
 

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