Entwurf zur Änderung der HOAI ‒ Änderungen im Vergaberecht


 

19.08.2020: Die Bundesregierung hat am 15.07.2020 den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze" (ArchLG) beschlossen, der auch Änderungen im Vergaberecht beinhaltet. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI, deren verbindliche Mindest- und Höchstsätze nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019, C-377/17 europarechtswidrig‎ sind, sodass eine Neuregelung notwendig ist. Zur Änderung der HOAI selbst wird es einen eigen Entwurf geben, nach dem die Honorare frei verhandelbar sind und eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe besteht, wenn die Vertragsparteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben. Die neue HOAI soll wie bisher eine Berechnungsgrundlage für die Vertragspartner bereitstellen.
 

Als Folgeänderungen im Vergaberecht wird die Fundstelle der HOAI 2013 in § 73 Abs.2 Nr.1 VgV gestrichen und § 76 Abs.1 Satz 2 VgV wie folgt neu gefasst: „Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.“ Im GWB werden die Berichtspflichten der Bundesbehörden und Bundesländer gemäß § 114 Abs. 1 GWB von einem festen Termin entkoppelt und bestehen nur noch auf Anforderung.

 

Änderungs- und Klarstellungsbedarf im Vergaberecht hat sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ergeben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Unsicherheiten bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs bestehen. Der Entwurf sieht deshalb vor, in § 17 Abs. 6 VgV klarzustellen, dass die genannte Angebotsfrist von mindestens 30 Tagen nur beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gelten soll. Ein neuer § 17 Abs. 15 VgV soll klarstellen, dass in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, das wegen äußerst dringlicher Gründe (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) durchgeführt wird, die Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, 53 Abs. 1 und 54 sowie 55 VgV nicht gelten.


Weitere Änderungen betreffen die VSVgV. Bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr.1 b VSVgV ist der Auftraggeber von den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Öffnung von Angeboten gemäß § 30 Abs. 1, 2 VSVgV befreit. In der SektVO wird ein neuer § 9 Abs. 3 eingefügt, nach dem bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO) die Kommunikation auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen kann. Den Entwurf finden Sie hier.

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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