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Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes verabschiedet – Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Am 03. März 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) beschlossen. Das Gesetz soll Rechtsklarheit für die Wirtschaft schaffen und die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen stärken. Verschiedene Verbände haben den Entwurf kritisiert, sie befürchten Wettbewerbsnachteile mit ausländischen Unternehmen, für die die Regelungen nicht gelten. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf das Vergaberecht, es schafft einen neuen Ausschlusstatbestand.
Es verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen (ab 1. Januar 2023) bzw. 1.000 Arbeitnehmer (ab 1. Januar 2024) ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Dabei erstreckt sich die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette. Die Unternehmensverantwortung ist nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft. Die Sorgfaltspflichten gelten für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern, müssen Menschenrechtsrisiken analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.
Das Gesetz sieht im Abschnitt 5 „Öffentliche Beschaffung“ (§ 22 Entwurf) einen Ausschlussgrund von der Vergabe öffentlicher Aufträge vor. Vergabestellen müssen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftigen Verstoßes gegen das Sorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro belegt worden sind, von der Teilnahme an Vergabeverfahren bis zur nach § 125 GWB nachgewiesenen Selbstreinigung ausschließen. Der Ausschluss kann dabei für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen. Vor dem Ausschluss ist der Bewerber zu hören. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.