Corona Pandemie ‎–‎ Rundschreiben des BMWi zu Dringlichkeitsvergaben


31.03.2020: Mit Rundschreiben vom 19.03.2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die vergaberechtlichen Möglichkeiten zur schnellen und effizienten Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung und zur Bewältigung der Corona-Epidemie sowie der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung hingewiesen.

So können in der aktuellen Situation Leistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte aus Gründen besonderer Dringlichkeit über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung (VgV) beschafft werden. Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte komme die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Betracht. Gleiches gelte für den Bereich des Sektorenvergaberechts (SektVO) und für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Beschaffungen (VSVgV).
Das Schreiben listet Materialien und Gegenstände auf, welche derzeit im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Auftragsbekanntmachung beschafft werden können, beispielsweise Heil- und Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie Beatmungsgeräte sowie für in diesen Krisenzeiten notwendige Leistungen (etwa mobiles IT-Gerät z.B. zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen, Videokonferenztechnik und IT-Leitungskapazitäten). Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Weiter enthält das Rundschreiben Hinweise zur Zulässigkeit nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und zur Festsetzung kurzer Verfahrensfristen. Auch die Möglichkeit kurzfristige Bedarfe im Ober- und Unterschwellenbereich durch Vertragsänderung, -verlängerung und/oder –ausweitung zu decken wird angesprochen. Das Rundschreiben finden Sie hier.
 

Ihr persönlicher Kontakt Steffen Müller
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