Funktionale Cookies sind für den Betrieb unserer Webseite erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Darüber hinaus verwenden wir Cookies von Matomo, um die Reichweite unserer Inhalte zu messen. Wir verwenden keine Marketing-Cookies (z.B. für Retargeting). Mit einem Klick auf "Akzeptieren" akzeptieren Sie dieses Reichweiten-Cookies. Sie können die Reichweiten-Cookies auch ablehnen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Neue VgV – Qualifikationsaspekte als Zuschlagskriterium nur bei Anhang-B-Leistungen
13.11.2013: In der September-Ausgabe unseres Newsletters haben wir über die am 25.10.2013 in Kraft getretene Änderung der Vergabeverordnung (VgV) berichtet.
Ergänzend möchten wir auf Folgendes ausdrücklich hinweisen: Hinsichtlich der in §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VgV erwähnten, sogenannten Anhang-B-Leistungen (z. B. Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, Unterrichtswesen und Berufsausbildung, Gesundheitswesen) darf der Auftraggeber ausnahmsweise die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Personals berücksichtigen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass diese erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können.
Für die Bewertung darf der Auftraggeber insbesondere den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigen. Diese Kriterien dürfen allerdings mit maximal 25 % in die Zuschlagsentscheidung einfließen. Bei allen anderen Dienstleistungen bleibt es bei der strikten Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien.