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Neue Schwellenwerte für die Anwendung des EU- Vergaberechts
17.12.2015: Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte von der Kommission geprüft und durch Verordnung geändert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 hat die Europäische Kommission die Schwellenwerte neu festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union am 25.11.2015 (L 307) sowie am 16.12.2015 (L330) veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber müssen danach ab dem 1. Januar 2016 u.a. folgende Schwellenwerte berücksichtigen:
- 5,225 Mio. Euro für Bauaufträge (zuvor 5,186 Mio. Euro)
- 209.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge (zuvor 207.000 Euro)
- 135.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden (zuvor 134.000 Euro)
- 418.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern (zuvor 414.000 Euro)
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (klassische Vergaben), der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenvergaben), der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergaben) sowie den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG. Den jeweiligen Link zur Bekanntmachung der neuen Schwellenwerte in den neuen EU-Vergaberichtlinien finden Sie hier und hinsichtlich der noch geltenden Richtlinien aus dem Jahr 2004 und 2009 hier.