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Trotz einheitlichen Mindestlohns: Länder regeln Vergabemindestentgelte nach wie vor selbstständig und uneinheitlich
17.02.2015: Die Auftragsberatungsstellen haben eine Übersicht über die Landesspezifika des Mindestlohns erstellt. Sämtliche Bundesländer mit eigenen Gesetzen zu Vergabemindestentgelten halten auch nach Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Mindestlohns an ihren Sonderwegen fest.
„Ein Ende der Kleinstaaterei ist nicht in Sicht. Lediglich Bayern und Sachsen entziehen sich bis heute dem im Übrigen ungebrochenen Drang der Länder, etwas Eigenes in Sachen Mindestentgelte zu schaffen“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA). Anja Theurer weiter: „ Die in den Ländergesetzen geregelten Mindestentgelte reichen von 8,50 EUR zum Beispiel in Baden-Württemberg bis 9,18 EUR in Schleswig-Holstein Teils gelten die Gesetze bereits für Kleinstaufträge ab 500 EUR, teils muss erst die 25.000 EUR-Grenze „geknackt“ werden, damit die Länderspezifika greifen. Mal sind Lieferleistungen erfasst, mal nicht. Manche wollen die Freiberufler in die Sonderregelungen einbezogen sehen, andere wiederum nicht. Die Liste der kleineren und größeren Abweichungen lässt sich nahezu beliebig fortsetzen. Gerade für Unternehmen, die länderübergreifend tätig sind, ein Alptraum.“
Eine Standardisierung der von den Unternehmen im Vergabeverfahren verlangten Erklärungen zu Mindestentgelten und weiteren Anforderungen sei auf Basis der Unterschiede in den Länderregelungen nicht möglich, so Theurer. Sollte ein unbedarfter Bieter sich um Effizienz bemühen und einen Standardtext erstellen, liefe er auf direktem Wege in den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
Um einen Überblick über die jeweilige Rechtslage in den Ländern zu verschaffen, haben die Auftragsberatungsstellen eine Übersicht zu den zentralen Bestimmungen in Sachen Ländermindestentgelte erstellt. Diese kann unter http://www.abst.de/ abgerufen werden. Im Übrigen stehen die Auftragsberatungsstellen auch für detaillierte Auskünfte zur Verfügung.
[Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg]