Wie erkennt man unzulässige Submissionsabsprachen? Bundeskartellamt veröffentlicht Infobroschüre für Vergabestellen


21.08.2015: Das Bundeskartellamt hat am 19.08.2015 eine Informationsbroschüre zur Aufdeckung von Submissionsabsprachen veröffentlicht. Eine Checkliste mit typischen Indikatoren soll es Vergabestellen erleichtern, Hinweise auf mögliche Absprachen von Unternehmen im Rahmen der Vergabeverfahren zu erkennen. Nach der Checkliste sollten Vergabestellen u.a. darauf achten, ob sich die einzelnen Angebote äußerlich ähneln, ob es Hinweise darauf gibt, dass die Bieter die Angebote der anderen kennen oder ob gewisse Angebotsmuster erkennbar sind. Bei weitem nicht jede Auffälligkeit in den Angebotsunterlagen muss auf einer illegalen Absprache beruhen. Dennoch kann es von Fall zu Fall sinnvoll sein, das Bundeskartellamt oder die örtlich zuständige Landeskartellbehörde auch in Zweifelsfällen über einen Verdacht zu informieren.


Submissionsabsprachen sind – anders als andere Kartellverstöße – eine Straftat. Es gilt deshalb eine geteilte Zuständigkeit. Den verantwortlichen Personen droht eine Freiheits- oder Geldstrafe nach § 298 des Strafgesetzbuches. Für sie ist deshalb die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Verfolgung der beteiligten Unternehmen fällt hingegen in die Zuständigkeit der Kartellbehörden, die empfindliche Bußgelder verhängen können. Im Rahmen der Ermittlungen kooperieren die Behörden eng miteinander.
 

Zur Intensivierung der Verfolgungstätigkeit veranstaltet das Bundeskartellamt regelmäßig einen Erfahrungsaustausch von Kartellbehörden und Staatsanwälten aus ganz Deutschland. Der Dialog im „Netzwerk Submissionsabsprachen“ dient dazu, Synergieeffekte bei der Bekämpfung von Submissionsabsprachen zu erzielen und die Aufklärungsquote für diese Taten weiter zu erhöhen.Die Erfahrungen der beteiligten Verfolgungsbehörden sind in die Erstellung der Broschüre eingeflossen. Die Broschüre kann hier (Englische Fassung) abgerufen werden. 

 

[Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 19.08.2015]

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