Gewerbezentralregisterauszug nach dem MiLoG - Hinweis für öffentliche Stellen


19.01.2015: Laut des im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) gilt seit 1. Januar 2015 ein bundesweiter Mindestlohn von 8,50 Euro. Bei öffentlichen Stellen häufen sich nun Fragen bezüglich des nach § 19 MiLoG zu fordernden Gewerbezentralregisterauszugs.

Gemäß § 19 MiLoG müssen Öffentliche Auftraggeber im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 MiLoG anfordern.

Wie öffentliche Stellen diese Auskunft erhalten können, erfahren sie auf der Seite des Bundesamts für Justiz. Informationen zum Onlinezugang zum Gewerbezentralregister sind unter Punkt 2. zu finden (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/GZR/Auskunft/Ausschreibungen/Ausschreibungen_node.html#doc5436446bodyText2).

Den Antrag auf Freischaltung des Onlinezugangs finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Register/InFormJu_Teilnahmeantrag_GZR.pdf?__blob=publicationFile&v=13.

 

Ihr persönlicher Kontakt Angelika Höß
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