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Gerichte beurteilen Auskunftsersuchen privater Anbieter unterschiedlich!
24.11.2015: Unter Berufung auf das Pressegesetz sowie Bezugnahme zum Rundfunkstaatsvertrag wurden öffentliche Auftraggeber zunehmend von der INLOCON AG aus Leipzig nach Auftragsvergabe aufgefordert, Informationen zu deren Ergebnissen zwecks Veröffentlichung anzugeben. Im März 2014 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 1 S 169/14, dem Einfordern von Auftragsinformationen bei öffentlichen Auftraggebern durch kommerzielle Unternehmen Einhalt geboten. Auch auf Grund des Informationsschreibens des brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft- und Europaangelegenheiten vom 19.05.2015 durften öffentliche Auftraggeber bis dato davon ausgehen, dass grundsätzlich keine vergaberechtlichen Informationsansprüche aus dem Rundfunkstaatsvertrag abzuleiten sind. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat nun in seiner Entscheidung vom 18.05.2015 (Az.: 6 A 75/14) einen von der INLOCON AG gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemachten Presseauskunftsanspruch zu Informationen über eine Auftragsvergabe in vollem Umfang bestätigt. Danach haben öffentliche Auftraggeber uneingeschränkt Auskunft darüber zu erteilen, wann und an wen der Auftrag erteilt wurde, zu welcher Vergabesumme und zur Zahl der Bieter, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben. Das Gericht hielt die gesetzliche Grundlage für Presseauskunftsansprüche der verschiedenen Telemedien der INLOCON AG für gegeben. Eine Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 4 des Landespressegesetzes MV für die hier in Rede stehende Quartalszeitschrift „Auftragsvergabemonitor“ sei insoweit entbehrlich, da für Printmedien das Presserecht durch die auskunftsverpflichteten Behörden nicht interpretierbar sei, sofern diese Medien öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus sieht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung in § 14 Abs. 3 VOL/A keine der Auskunft entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung, da der Presseauskunftsanspruch der INLOCON AG nur Angaben umfasse, die (auch) in oberschwelligen Vergabeverfahren bekanntgemacht werden (müssten).
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin können Sie hier nachlesen.