EuGH zu Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen


27.01.2016: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 17. November 2015 erneut mit den vergaberechtlichen Mindestlöhnen befasst. Mit dem Urteil in der Rs. C-115/14 stellt der EuGH in Bezug auf das Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz LTTG fest, dass die dortige Mindestlohnregelung nicht gegen EU-Recht verstößt. Entscheidend war, dass zum Zeitpunkt der strittigen Ausschreibung weder ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn noch ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag für die ausgeschriebenen Postdienstleistungen vorlag. Nach Auffassung des EuGH gewährleiste der Mindestlohn nach LTTG daher ein „Mindestmaß an sozialem Schutz für Arbeitnehmer“, der den vermeintlichen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigt. In der aktuellen Ausgabe des Behördenspiegel (Januar 2015) stellt Frau Dr. Ute Jasper (Sozietät Heuking Kühn Lüer) fest, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr einen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn  MiLoG von 8,50 € pro Stunde festgelegt hat. Sie schließt daraus: „Landesregelungen, die einen höheren Mindestlohn festlegen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH daher derzeit europarechtswidrig.“ Ihnen fehle, so Dr. Jaspers weiter, die Rechtfertigung, da der nationale Gesetzgeber einen Mindestschutz für Arbeitnehmer (bereits) gewährleistet habe. Dieses gelte allerdings nicht, wenn höhere Lohnvorgaben durch allgemein verbindliche Tarifverträge festgelegt werden; diese haben auch nach MiLoG Vorrang.
Das EuGH- Urteil finden Sie unter: http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;115;14;RP;1;P;1;C2014/0115/J&lgrec=de&language=de.
 

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