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Eignungsnachweis durch Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
22.03.2016: Die EEE soll zur Vereinfachung und Senkung der Verwaltungs- bei den Vergabestellen bzw. der Angebotserstellungskosten insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen beitragen – so zumindest die „Erwägungsgründe“ der EU-Kommission in der Durchführungsverordnung vom 05.01.2016. Die bislang geforderten Einzelnachweise sollen damit in der Bewerbungs- / Angebotsphase ersetzt werden. Das Formular „EEE“ ist durch die EU vorgegeben. Die wichtigsten Elemente des 14-seitigen Formulars im Überblick: Die EEE
- ist eine Eigenerklärung des Bieters zu im Verfahren geforderten Nachweisen und Angaben.
- kann den Bewerbern/Bieter vom Auftraggeber im Rahmen der Vergabeunterlagen (§ 29 VgV) zur Verfügung gestellt werden.
- ist vom Auftraggeber – wenn er die EEE im Rahmen der Vergabeunterlagen verwendet – in Teil I vorab auszufüllen; der AG hat zudem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, welche Angaben der Auftragnehmer als konkrete Eignungskriterien anzugeben hat (Teil IV).
- ist – falls Bestandteil der Vergabeunterlagen - vom Auftragnehmer in den Teilen II, III, IV, ggf. V und insbesondere VI entsprechend der o.a. Vorgaben auszufüllen.
- muss vom Auftraggeber als (vorläufiger) Eignungsnachweis akzeptiert werden, sofern der Bewerber/ Bieter diese einreicht.
- ist unter http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Oeffentliche-Auftraege-und-Vergabe/reform-des-vergaberechts.html einsehbar.
Da die EEE als „vorläufiger“ Eignungsnachweis gilt, hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, die entsprechenden Eignungsnachweise vom am Verfahren teilnehmenden Unternehmen (zusätzlich) anzufordern, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Im Falle einer Zuschlagsabsicht muss dies zwingend vor Zuschlagserteilung erfolgen.