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Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
26.08.2009: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2009 nunmehr festgestellt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland als "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" und damit Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG sowie der §§ 97 ff. GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der VOL/A (als nationale Umsetzungsbestimmungen) zu qualifizieren sind.
Gesetzliche Krankenkassen sind somit grundsätzlich zur Auftragsvergabe im Wege förmlicher Vergabeverfahren verpflichtet und haben, wenn der Auftragswert die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschreitet, bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen das Kartellvergaberecht des GWB sowie die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB/A), Leistungen (VOL/A) und freiberufliche Leistungen (VOF) zu beachten.
Für die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber war insbesondere maßgeblich, dass die gesetzlichen Krankenkassen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Unter die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln fallen nicht nur direkte Zuwendungen des Staates, sondern es reicht als mittelbare Finanzierung bereits aus, wenn die Zahlungen kraft Gesetzes über Beitragszahlungen der Bürger und der Arbeitgeber garantiert werden.